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Gebäudeeinmessung nach § 21 HVGG für das amtliche Liegenschaftskataster
Auszug HVGG § 21 (1):
Wird ein Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die Gebäudeeigentümer die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen.
Unsere Leistung:
- Einmessung des Gebäudes zur Übernahme in das amtliche Liegenschaftskataster
- Ausstellung der Einmessungs- und Grenzbescheinigung
Ihr Vorteil:
- Alle vermessungstechnischen Leistungen aus einer Hand
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