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Gebäudeeinmessung

Gebäudeeinmessung nach § 21 HVGG für das amtliche Liegenschaftskataster

Auszug HVGG § 21 (1):

Wird ein Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die Gebäudeeigentümer
die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen.

Unsere Leistung:

  • Einmessung des Gebäudes zur Übernahme in das amtliche Liegenschaftskataster
  • Ausstellung der Einmessungs- und Grenzbescheinigung

Ihr Vorteil:

  • Alle vermessungstechnischen Leistungen aus einer Hand
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