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Information

Wichtige Informationen für alle Bauherren und Architekten in Hessen

bezüglich des neuen Bauvorlagenerlasses (BVErl.) und der hessischen Prüfsachverständigenordnung (HPPVO)

Seit dem 01.07.2008 ist ein neuer Bauvorlagenerlass (BVErl.) rechtskräftig, der das bauaufsichtliche Verfahren (Bauantrag usw.) regelt und damit auch die Architekten und alle am Bau beteiligten Fachingenieure bindet.

1. Liegenschaftsplan

Für alle Bauvorhaben ist seit 1.7.2008 zusammen mit dem Bauantrag ein Liegenschaftsplan einzureichen. Dieser Liegenschaftsplan ist nicht zu verwechseln mit der Liegenschaftskarte! Bei dem geforderten Inhalten des Liegenschaftsplans wird nicht mehr nach Art des Bauvorhabens unterschieden, sondern  nach Art der Antragstellung § 56, § 57, § 58 HBO.

Der Liegenschaftsplan, der jetzt für alle Bauvorhaben notwendig ist, erinnert in seinem Inhalt sehr an den früheren „amtlichen Lageplan zum Bauantrag“.

Der Liegenschaftsplan ist im Maßstab 1:500 auf Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte zu fertigen und enthält die maßstabsgerechte Eintragung des Bauvorhabens, das amtliche Eigentümerverzeichnis für das Baugrundstück und der Nachbargrundstücke, einen Ortsvergleich des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke mit Eintragung aller relevanten baulichen Anlagen auch bei den Nachbarn. Eine Höhenvermessung des Baugrundstücks ist Pflicht, wenn das natürliche Gelände mehr als 40 cm verändert wird, faktisch also immer (z.B. Terrassenaufschüttun usw.). Eine Höhenvermessung ist auch erforderlich, um z.B. bei Grenzbebauung mit einer Garage die Nachbarschaftswandfläche ausrechnen zu können. Wir empfehlen für alle Bauvorhaben eine Höhenvermessung des Grundstücks. Ohne vorherige Höhenvermessung ist außerdem die geforderte Abstandsflächenberechnung nicht möglich und das Gebäude kann z.B. nicht in Bezug zur Straßen- oder Kanalhöhe mit seinem fertigen Fußboden eingestellt werden. Bei einem Anbau z.B. an eine bestehende Doppelhaushälfte messen wir vom Nachbargebäude auch First- und Traufhöhen.

Unser Liegenschaftsplan hat grundsätzlich einen Bezug zum amtlichen Höhensystem (NN-Höhen), so daß ein Bezug z.B. zum kommunalen Kanalplan vorliegt. Für die statische Schneelastberechnung ist ebenfalls die NN-Höhenangabe erforderlich.

Auf Wunsch vieler Architekten, besonders aus anderen Bundesländern, übernehmen wir auch die Abstandsflächenberechnung falls gewünscht.

 

Um dem Architekt eine aussagekräftige digitale Planungsgrundlage zu geben, liefert das Vermessungsbüro Arhelger außer dem geforderten analogen Liegenschaftsplan immer auch ein maßstäbliches DXF-Datenfile, bei dem die Grundstücksgeometrie und die Grenzlängen auf Zentimetergenauigkeit mit dem amtlichen Katasterzahlenwerk übereinstimmen. Ein Ortsvergleich wird immer durchgeführt. Damit gewinnt der Architekt und die Bauaufsichtsbehörde mehr Rechtssicherheit. Bei dem Ortsvergleich führen wir schon zum Planungsbeginn eine Grenzuntersuchung durch, damit das neue Gebäude auch später tatsächlich – z.B. bedingt durch einzuhaltende Grenzabstände und Nachbargebäude – auf das Grundstück passt.

Hintergrundinfo: Besonders als Architekt sollten sie wissen, daß die eigentlichen digitalen Katasterdaten meistens nie genau sind, sondern aus alten analogen Katasterkarten abdigitalisiert wurden und somit nur eine Genauigkeit von ca. 0,5 m haben.

Wir übernehmen grundsätzlich die geforderte maßstabsgerechte Eintragung des Bauvorhabens, so daß der Architekt seine kostbare Zeit nicht damit verschwenden muß und sich ganz seiner Planungstätigkeit hingeben kann.

Als Architekt beachten Sie bitte folgenden Hinweis:

Das Eigentümerverzeichnis auch der Nachbargrundstücke ist in unseren Ausfertigungen immer Bestandteil. Sind die Straßen, an denen ein Gebäude errichtet wird relativ schmal, so dass es vorkommen könnte, dass Abstandsflächen über die Straßenmitte fallen, werden auch die Eigentumsangaben von den auf der gegenüberliegenden Straßenseite wohnenden Nachbarn für deren Zustimmung benötigt! Teilen Sie als Architekt uns dies bitte mit!

Als Architekt oder Bauherr erhalten Sie unsere Liegenschaftspläne mit eingetragenem Projekt zukünftig immer mindestens fünffach wenn gewünscht (vierfach bauaufsichtlich gefordert).

Als fachlich qualifizierte Vermessungsingenieure haben wir online-Zugriff auf das amtliche Liegenschaftskataster, so daß wir die geforderten Vermessungsleistungen sofort erbringen können und die Katasterdaten umgehend erhalten.

Wir setzen im Außendienst modernste satellitengestützte Vermessungsinstrumente ein. Die Mitarbeiter sind ständig geschult und fachlich auf dem neuesten Stand der Technik.

Info aus aktuellem wiederholtem Anlass:

Bitte achten Sie bei der eventuellen Einholung von Vergleichsangeboten auf  die gleiche Qualität, wie wir sie liefern, und auf den gleichen Inhalt des Liegenschaftsplanes und die Genauigkeit der DXF-Daten. Oft zahlen Bauherren viel Lehrgeld, weil die Liegenschaftspläne und Daten zwar rechtlich der Bauaufsicht aber nicht dem Architekt genügen und nachgebessert werden müssen. Im schlimmsten Fall passt das Gebäude so wie geplant nicht auf das Grundstück.

2. Hessische Prüfsachverständigenordnung (HPPVO)

Vor Baubeginn müssen nach § 65 HBO alle Gebäude abgesteckt werden. Die geforderte Absteckungsbescheinigung zur Vorlage am Bauamt darf seit 01.01.2009 nur noch von einem in Hessen zugelassenen Prüfsachverständigen für Vermessungswesen im Sinne der Rechtsverordnung HPPVO nach HBO § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ausgestellt werden . Prüfsachverständiger ist nur der Vermessungsingenieur, der auf Grund von festgelegten besonderen Qualifikationen bei der Ingenieurkammer in Hessen in der Liste geführt wird.

Die Liste dieser Prüfsachverständigen und die Hinweistexte können Sie unter http://www.ingkh.de/index.php?id=183 einsehen.

Achten Sie als Architekt und Bauherr bitte genau darauf, ob Ihr „Vermesser“ auch anerkannter Prüfsachverständiger im Sinne der HPPVO ist, sonst wird die Absteckungsbescheinigung vom Bauamt nicht  anerkannt und ein externer zugelassener Prüfsachverständiger wird kostenpflichtig tätig!