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Wichtige Informationen für alle Bauherren und Architekten in Hessen
bezüglich des neuen Bauvorlagenerlasses (BVErl.) und der hessischen Prüfsachverständigenordnung (HPPVO)
Seit dem 01.07.2008 ist ein neuer Bauvorlagenerlass (BVErl.) rechtskräftig, der das bauaufsichtliche Verfahren (Bauantrag usw.) regelt und damit auch die Architekten und alle am Bau beteiligten Fachingenieure
bindet.
1. Liegenschaftsplan
Für alle Bauvorhaben ist seit 1.7.2008 zusammen mit dem Bauantrag ein Liegenschaftsplan
einzureichen. Dieser Liegenschaftsplan ist nicht zu verwechseln mit der Liegenschaftskarte! Bei dem geforderten Inhalten des Liegenschaftsplans wird nicht mehr nach Art des Bauvorhabens unterschieden, sondern nach Art der Antragstellung § 56, § 57, § 58 HBO.
Der Liegenschaftsplan, der jetzt für alle Bauvorhaben notwendig ist, erinnert in seinem Inhalt sehr an den früheren „amtlichen Lageplan zum Bauantrag“.
Der Liegenschaftsplan ist im Maßstab 1:500 auf Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte zu fertigen und enthält die maßstabsgerechte Eintragung des Bauvorhabens, das amtliche Eigentümerverzeichnis für das
Baugrundstück und der Nachbargrundstücke, einen Ortsvergleich des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke mit Eintragung aller relevanten baulichen Anlagen auch bei den Nachbarn. Eine Höhenvermessung des
Baugrundstücks ist Pflicht, wenn das natürliche Gelände mehr als 40 cm verändert wird, faktisch also immer (z.B. Terrassenaufschüttun usw.). Eine Höhenvermessung ist auch erforderlich, um z.B. bei
Grenzbebauung mit einer Garage die Nachbarschaftswandfläche ausrechnen zu können. Wir empfehlen für alle Bauvorhaben eine Höhenvermessung des Grundstücks. Ohne vorherige Höhenvermessung ist außerdem die
geforderte Abstandsflächenberechnung nicht möglich und das Gebäude kann z.B. nicht in Bezug zur Straßen- oder Kanalhöhe mit seinem fertigen Fußboden eingestellt werden. Bei einem Anbau z.B. an eine bestehende
Doppelhaushälfte messen wir vom Nachbargebäude auch First- und Traufhöhen.
Unser Liegenschaftsplan hat grundsätzlich einen Bezug zum amtlichen Höhensystem (NN-Höhen), so daß ein Bezug z.B. zum kommunalen Kanalplan vorliegt. Für die statische Schneelastberechnung ist ebenfalls die
NN-Höhenangabe erforderlich.
Auf Wunsch vieler Architekten, besonders aus anderen Bundesländern, übernehmen wir auch die Abstandsflächenberechnung falls gewünscht.
Um dem Architekt eine aussagekräftige digitale Planungsgrundlage zu geben, liefert das Vermessungsbüro Arhelger außer dem geforderten analogen Liegenschaftsplan immer auch ein maßstäbliches DXF-Datenfile, bei
dem die Grundstücksgeometrie und die Grenzlängen auf Zentimetergenauigkeit mit dem amtlichen Katasterzahlenwerk übereinstimmen. Ein Ortsvergleich wird immer durchgeführt. Damit gewinnt der Architekt und die
Bauaufsichtsbehörde mehr Rechtssicherheit. Bei dem Ortsvergleich führen wir schon zum Planungsbeginn eine Grenzuntersuchung durch, damit das neue Gebäude auch später tatsächlich – z.B. bedingt durch
einzuhaltende Grenzabstände und Nachbargebäude – auf das Grundstück passt.
Hintergrundinfo: Besonders als Architekt sollten sie wissen, daß die eigentlichen digitalen Katasterdaten meistens nie genau sind, sondern aus alten analogen Katasterkarten abdigitalisiert wurden und somit nur eine
Genauigkeit von ca. 0,5 m haben.
Wir übernehmen grundsätzlich die geforderte maßstabsgerechte Eintragung des Bauvorhabens, so daß der Architekt seine kostbare Zeit nicht damit verschwenden muß und sich ganz seiner Planungstätigkeit hingeben
kann.
Als Architekt beachten Sie bitte folgenden Hinweis:
Das Eigentümerverzeichnis auch der Nachbargrundstücke ist in unseren Ausfertigungen immer Bestandteil. Sind die Straßen, an denen ein Gebäude errichtet wird relativ schmal, so dass es vorkommen könnte, dass
Abstandsflächen über die Straßenmitte fallen, werden auch die Eigentumsangaben von den auf der gegenüberliegenden Straßenseite wohnenden Nachbarn für deren Zustimmung benötigt! Teilen Sie als Architekt uns
dies bitte mit!
Als Architekt oder Bauherr erhalten Sie unsere Liegenschaftspläne mit eingetragenem Projekt zukünftig immer mindestens fünffach wenn gewünscht (vierfach bauaufsichtlich gefordert).
Als fachlich qualifizierte Vermessungsingenieure haben wir online-Zugriff auf das amtliche Liegenschaftskataster, so daß wir die geforderten Vermessungsleistungen sofort erbringen können und die Katasterdaten
umgehend erhalten.
Wir setzen im Außendienst modernste satellitengestützte Vermessungsinstrumente ein. Die Mitarbeiter sind ständig geschult und fachlich auf dem neuesten Stand der Technik.
Info aus aktuellem wiederholtem Anlass:
Bitte achten Sie bei der eventuellen Einholung von Vergleichsangeboten auf die gleiche Qualität, wie wir sie liefern, und auf den gleichen Inhalt des Liegenschaftsplanes und die Genauigkeit der DXF-Daten. Oft
zahlen Bauherren viel Lehrgeld, weil die Liegenschaftspläne und Daten zwar rechtlich der Bauaufsicht aber nicht dem Architekt genügen und nachgebessert werden müssen. Im schlimmsten Fall passt das Gebäude so wie
geplant nicht auf das Grundstück.
2. Hessische Prüfsachverständigenordnung (HPPVO)
Vor Baubeginn müssen nach § 65 HBO alle Gebäude abgesteckt werden. Die geforderte Absteckungsbescheinigung zur Vorlage am Bauamt darf seit 01.01.2009 nur noch von einem in Hessen zugelassenen Prüfsachverständigen für Vermessungswesen
im Sinne der Rechtsverordnung HPPVO nach HBO § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ausgestellt werden . Prüfsachverständiger ist nur der Vermessungsingenieur, der auf Grund von festgelegten besonderen Qualifikationen bei der Ingenieurkammer in Hessen in der Liste geführt wird.
Die Liste dieser Prüfsachverständigen und die Hinweistexte können Sie unter http://www.ingkh.de/index.php?id=183 einsehen.
Achten Sie als Architekt und Bauherr bitte genau darauf, ob Ihr „Vermesser“ auch anerkannter Prüfsachverständiger im Sinne der HPPVO ist, sonst wird die Absteckungsbescheinigung vom Bauamt nicht
anerkannt und ein externer zugelassener Prüfsachverständiger wird kostenpflichtig tätig!
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