Baulandumlegung

Die Baulandumlegung / vereinfachte Umlegung dient der Bereitstellung von Bauland und ist auch für sonstige Zwecke geeignet, um Grundstücke nach bestimmter Lage, Form oder Größe zu schaffen (behördliches Grundstückstauschverfahren).

Unsere Leistung

  • Beratung und Unterstützung der Umlegungsstelle
  • Grundbucheinsicht
  • Vollständige Durchführung der Vermessung
  • Aufstellung des alten und neuen Bestandes
  • Beratung der Beteiligten
  • Abmarkung der Grenzpunkte auf Wunsch

 

Ihr Vorteil

  • Faire Beratung
  • Schnelle Bearbeitung

Zweck und Anwendungsbereich eines Umlegungsverfahrens

  • Die Umlegung und die vereinfachte Umlegung sind Bodenordnungsverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB). Zweck eines Umlegungsverfahrens  ist es, zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils durchgeführt werden. Die vereinfachte Umlegung kann durchgeführt werden, wenn die betroffenen Grundstücke nicht selbst bebaubar sind oder in unmittelbarer oder in enger Nachbarschaft liegen. Das vereinfachte Umlegungsverfahen kann wesentlich schneller durchgeführt werden, weil dabei u.a. nur ein einziger Beschluss (Verwaltungsakt) gefasst wird.

Grundsätze einer Baulandumlegung

  • Grundsatz der Zweckmäßigkeit
  • Grundsatz der Eigentumserhaltung
  • Grundsatz der Privatnützigkeit
  • Grundsatz des öffentlichen Interesses
  • Grundsatz der Lagegleichheit
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • Grundsatz der Wertgleichheit

Beteiligte im Umlegungsverfahren

  • Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind die Grundstückseigentümer, die Gemeinde, sowie alle Rechtsinhaber an den betroffenen Grundstücken beteiligt. Auch Bedarfs- und Erschließungsträger spielen eine wichtige Rolle in diesem Prozess.

Ablauf des Umlegungsverfahrens

  • Etappe 1: Anordnung durch die Gemeinde. Die Gemeinde agiert als Umlegungsstelle und führt das Verfahren eigenverantwortlich durch. Die Grundlage bildet ein Bebauungsplan.
  • Etappe 2: Anhörung der Eigentümer
  • Etappe 3: Umlegungsbeschluss nach § 47 BauGB (Verwaltungsakt) mit Bezeichnung des Gebiets und der beteiligten Grundstücke
  • Etappe 4: Erörterung mit den Beteiligten. In Gesprächen mit den Eigentümern und der Gemeinde wird der Entwurf zur neuen Grundstücksordnung erörtert. Die Eigentümer haben die Möglichkeit, ihre Wünsche zu äußern.
  • Etappe 5: Aufstellung des Umlegungsplans (Verwaltungsakt). Nach den Gesprächen wird ein Umlegungsplan aufgestellt, der das Umlegungsverzeichnis und die Umlegungskarte umfasst. Im Umlegungsverzeichnis werden alte und neue Grundstücke, sowie deren Eigentümer tabellarisch gegenübergestellt. Die Umlegungskarte zeigt die geplanten Änderungen und neuen Grenzen des Gebiets.
  • Etappe 6: Beschluss des Umlegungsplans (Verwaltungsakt). Der Umlegungsplan wird an alle Eigentümer und Beteiligten zugestellt, bzw. öffentlich bekannt gemacht.
  • Etappe 7: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird die Unanfechtbarkeit des Beschlusses bekannt gegeben, und der alte Bestand wird durch den neuen ersetzt.
Jetzt anfragen