Gebäudeeinmessung

Auszug HVGG § 21 (1):
Wird ein Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die Gebäudeeigentümer die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen.

 

Unsere Leistung

  • Einmessung des Gebäudes zur Übernahme in das amtliche Liegenschaftskataster
  • Ausstellung der Einmessungsbescheinigung

 

Ihr Vorteil

  • Alle vermessungstechnischen Leistungen aus einer Hand
  • kurzfristige Einmessungsbescheinigung für Ihre Bank
  • Grenzanzeige