Teilungsvermessung

Um ein Grundstücksteil zu veräußern oder einen Grenzverlauf zu korrigieren, ist eine hoheitliche Zerlegungsvermessung nötig. Dabei werden die neuen Grenzpunkte auf Wunsch des Eigentümers gesetzt (Abmarkung). Es gilt das Prinzip ohne Vermessung keine Übernahme in das Grundbuch.

Unsere Leistung

  • Faire Beratung
  • Zerlegungsvermessung des alten Flurstücks
  • Abmarkung der Grenzpunkte
  • Vollständige vermessungstechnische Bearbeitung
  • Antrag auf Vereinigung mit Beglaubigung der Unterschrift

 

Ihr Vorteil

  • Ausführliche Beratungsleistung
  • Alle Vermessungsarbeiten aus einer Hand; nur ein Ansprechpartner
  • Rechtssicherheit und Eigentumssicherheit nach erfolgter Vermessung
  • Kostenkontrolle durch Abrechnung nach Verwaltungskostenordnung
  • Zeitnahe Bearbeitung

Wozu benötigt man die Zerlegungsvermessung (Teilungsvermessung)?

  • Die Zerlegungsvermessung bezeichnet die Aufteilung eines bestehenden Flurstücks in mindestens zwei neue Teile und bildet somit die Grundlage für die Teilung im Grundbuch, beispielsweise für den Verkauf eines Teils oder zur Schaffung neuer Baugrundstücke.

Ablauf der Zerlegungsvermessung (Teilungsvermessung)

  • Festlegung der geplanten Grenze: Zunächst wird die Linie festgelegt, entlang der das Grundstück geteilt werden soll. Diese Linie wird in der Regel durch den Eigentümer, den Architekten oder in Absprache mit einem Vermessungsbüro definiert.
  • Örtliche Vermessung: Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das Amt für Bodenmanagement führt die Vermessung vor Ort durch. Dabei werden die neuen Grenzen des Flurstücks genau bestimmt und dokumentiert. Hierbei werden die Grenzen, in die die neue Grenze einschneidet, mit Hilfe des Katasternachweises untersucht.
  • Abmarkung der Grenzpunkte: Auf Wunsch können die neuen Grenzpunkte durch Grenzmarken (z. B. Grenzsteine, Kunststoffmarken oder Metallbolzen) dauerhaft gekennzeichnet werden. Dies sorgt für Klarheit über den Grenzverlauf und ist besonders wichtig für die Rechtssicherheit.
  • Niederschrift und Bescheid: Alle an der Zerlegung rechtlich Beteiligten erhalten eine Niederschrift und einen Bescheid über das Ergebnis der Vermessung.
  • Fortführung des Katasters: Nach der Vermessung werden die neuen Grundstücksgrenzen durch das zuständige Amt für Bodenmanagement in das Liegenschaftskataster übernommen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

  • Durch die Novellierung des Baugesetzbuches bedarf die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, zu ihrer Wirksamkeit im Grundbuch einer Teilungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Vermessungsstelle (§ 7, Abs.1 HBO). In der Regel stellt das Vermessungsbüro Arhelger diese Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, so dass Sie keine kostenpflichtige Teilungsgenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen müssen! Für eine kostenpflichtige Unbedenklichkeitsbescheinigung sind eventuell weitere kostenpflichtige Arbeiten nötig, z.B. Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, bei bebauten Grundstücken eventuell auch Stellplatznachweis, Klärung von Brandschutzauflagen, Leitungsrechten, Zugangs- und Zufahrtssicherung, Ortsvergleich, nötigenfalls Einmessung und Höhenvermessung von Bestandsgebäuden, Abstandsflächenberechnung oder Antrag auf Eintragung von neuen Baulasten.
  • Die Grenzfestlegung (Zerlegungsvermessung) ist lediglich die katastertechnische Vorbereitung der nachfolgenden grundbuchrechtlichen Teilung.
  • Durch die Zerlegungsvermessung im Kataster mit anschließender Teilung des Grundstücks im Grundbuch dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des hessischen Baurechts und Bauplanungsrechts widersprechen.
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